Soforthilfe Land Hessen

Beim Regierungspräsidium Kassel können ab dem 30.03.2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt werden für Unternehmen, die durch die Corona-Virus-Pandemie in einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass gekommen sind.

Die Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 an das Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Vom Antragssteller ist glaubhaft zu machen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Corona verursacht wurden und nicht schon vorher bestanden. Beispielhaft werden hier genannt:

  • ein großer Teil der Aufträge, die vor dem 11. März vorlagen, durch die Krise weggefallen sind 
  • der Umsatz in diesem März im Vergleich zum Februar oder März 2019 um mindestens die Hälfte eingebrochen ist 
  • eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ihre geschäftliche Tätigkeit massiv eingeschränkt hat
  • Ihre liquiden Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten wie Mieten für Geschäftsräume oder Leasingraten für Ihre Betriebsausstattung zu zahlen

Ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits vor der Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Dies liegt beispielsweise vor, wenn

  • vor dem 31.12.19 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
  • die Verluste mehr bis 11.03.20 mehr als die Hälfte des Eigenkapitals ausmachen
  • das Unternehmen sich in Umstrukturierung befindet.

Das entscheidende Kriterium ist der existenzbedrohende Liquiditätsengpass. Dieser muss glaubhaft gemacht werden.  Wenn sich durch Maßnahmen wie Mietstundungen, Entschädigungsleistungen oder Kurzarbeitergeld (KUG) die Liquiditätslage verbessern lässt, dann ist das bei der Antragshöhe zu berücksichtigen.

Steuerlich handelt es sich bei dem Zuschuss um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer wirkt der Zuschuss gewinnerhöhend.

Der Zuschussempfänger ist verpflichtet der Bewilligungsbehörde aller die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der hessische Rechnungshof ist berechtig im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Dies dürfte vermutlich im Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgen. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung kann der Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StBG erfüllt sein.

Der Antrag ist von dem Unternehmer selbst zu unterschreiben und elektronisch zu übermitteln. Eine Antragsstellung durch den Steuerberater ist nicht möglich. Der Steuerberater kann nur helfend mitwirken im Rahmen seiner Steuerberatungsbefugnis.

Details können Sie in den drei pdf-Dokumenten oder direkt auf der Homepage des Regierungspräsidiums nachlesen.

https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

Ausfüllhilfe Corona Soforthilfe
Ausfüllhilfe zum Antrag auf Corona Soforthilfe Land Hessen
Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-29_0.pdf (100.35KB)
Ausfüllhilfe Corona Soforthilfe
Ausfüllhilfe zum Antrag auf Corona Soforthilfe Land Hessen
Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-29_0.pdf (100.35KB)
Fragen und Antworten (FAQ) Corona Soforthilfe
Fragen und Antworten zum Antrag auf Corona Soforthilfe
Coroa-Soforthilfe FAQ.pdf (88.19KB)
Fragen und Antworten (FAQ) Corona Soforthilfe
Fragen und Antworten zum Antrag auf Corona Soforthilfe
Coroa-Soforthilfe FAQ.pdf (88.19KB)
Richtlinie Corona Soforthilfe
Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020
Richtlinie Soforthilfe Corona in Hessen_0.pdf (356.1KB)
Richtlinie Corona Soforthilfe
Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020
Richtlinie Soforthilfe Corona in Hessen_0.pdf (356.1KB)