Ordnungsgemäße Kassenführung

Alle baren Geschäftsvorgänge eines Unternehmens sollen grundsätzlich über die Kasse abgewickelt und täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Der Gesetzgeber verschärft in mehreren Schritten die Anforderungen an die Kassenführung. Eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung kann zu Hinzuschätzungen sowie der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen.

 Gesetzeslage zur Ordnungsgemäßen Kassenführung

Die Vorschriften zur Art der Führung von Kassenaufzeichnungen lassen sich aus den §§ 145 und 146 Abgabenordnung (AO) sowie den §§ 238 und 239 Handelsgesetzbuch (HGB) und den GoBD ableiten. Im Detail betreffen diese Änderungen die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, die Wahrheit, Klarheit und fortlaufende Aufzeichnung, die Kassensturzfähigkeit, die Unveränderbarkeit und die Aufbewahrungspflicht. Seit dem 1. Januar 2017 stellt der Gesetzgeber erweiterte Anforderungen an die Kassenführung mit elektronischen Kassen. Insbesondere müssen die Tagesendsummen und alle Einzelbewegungen (Einzelbons) täglich aufgezeichnet und in maschinell auswertbarer Form für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) archiviert werden.

 

Änderung ab 01. Januar 2018: Kassen-Nachschau

Ab dem 01. Januar 2018 ist es Amtsträgern der Finanzverwaltung gestattet, erstmalig Kassen-Nachschauen bei allen Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen, unangekündigt durchzuführen. Die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ist ein neues Kontrollinstrument der Finanzverwaltung, um die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen Ihrer Mandanten zu kontrollieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit dem 01.01.2017 (§ 146a AO) in der Praxis nur noch Kassensysteme eingesetzt werden dürfen, die Kasseneinzeldaten vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen, aufbewahren und für die Zeiträume der Aufbewahrungsfrist digital exportieren können.

 

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