Corona Überbrückungshilfe III

Am 10.02.2021 wurde von Seiten der Bundesregierung verkündet, dass Anträge auf Überbrückungshilfe III möglich sind.

Details sind unter den beiden angegebenen Links ersichtlich. Die FAQs geben gute weiterführende Erläuterungen (Definition Fixkosten, usw.). 

Für Soloselbstständige gibt es die Neustarthilfe, die selbst beantragt werden kann, d.h. nicht über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater).

 

Übersicht:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html


FAQ:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

Förderzeitraum:

Grundsätzlich sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten sind bei der Überbrückungshilfe III für die Monate November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt.

 

Förderhöhe:

Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von:

bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %

bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %

bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.

 

Antragstellung:

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.

 

Neustarthilfe:

Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden, d.h. nicht über einen zu prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater). Die FAQ „Neustarthilfe“ geben weitere Erläuterungen und Informationen zu dem Hilfsprogramm.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

 

Kosten der private Lebenshaltung:

Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern/-beruflerinnen und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung wird bis zum 31. März 2021 verlängert.

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

 

Andere Förderprogramm (November, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Förderungen der Länder, usw.).

Es gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Bei zeitlichen Überschneidungen von verschiedenen Förderprogrammen, entfällt eine Förderung in dem betreffenden Monat bzw. es erfolgt eine Anrechnung.

 

Schlussabrechnung:

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen